VG Düsseldorf zum „Chancen-Aufenthaltsrecht“: Watschen für die Düsseldorfer ABH

Das nicht mehr ganz so neue Jahr beschert uns erste Entscheidungen zum sogenannten „Chancen-Aufenthaltsrecht“ (ChAR, § 104c AufenthG). Dabei geht es hauptsächlich um Fälle, in denen Ausländerbehörden mögliche Kandidat*innen für diese Regelung noch eben schnell vorher abschieben wollen. Die vorliegende Entscheidung ist dabei nicht nur deswegen interessant, weil sie derartigen Ansinnen einen Riegel vorschiebt, sondern ihre Lektüre ist zugleich eine mentale Wellnesskur, weil man dem Gericht deutlich anmerkt, wie angenervt man dort mittlerweile von der chronisch dysfunktionalen Ausländerbehörde Düsseldorf ist. Erstritten hat den Beschluss mein Padawan und angestellter Rechtsanwalt Christian Schotte.

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Vergiftetes Bleiberecht: Die Sache mit der Vorduldungszeit

In der vergangenen Woche hat die „Ampel“ das lang erwartete „Chancen-Aufenthaltsrecht“ verabschiedet. Gemeinsam mit diesem Gesetz haben SPD, Grüne und FDP ein Gesetz verabschiedet, das angeblich der Beschleunigung von Asylverfahren dient, sich überwiegend jedoch als eine Beschneidung der Rechte von Schutzsuchenden entpuppt, mithin als eine Art verdeckter Verschärfung des ohnehin schon schärfsten Verfahrensrechts. Aber darum soll es hier nicht gehen, denn dazu hat Kollegin Böhlo schon sehr lesenswerte Dinge gegenüber Pro Asyl gesagt. Auch zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zur Kritik daran wurde schon viel gesagt. Um diese Dinge soll es hier darum nicht gehen.

Was mich vor einigen Tagen jedoch wahrhaft auf die Palme gebracht hat, war ein Bericht von Pro Asyl unter der Überschrift: „Fauler Kompromiss beim Chancen-Aufenthalt auf Kosten von geflüchteten Jugendlichen„. Demzufolge soll die FDP ihre Zustimmung zum (bereits im Koalitionsvertrag angekündigten!) „Chancen-Aufenthaltsrecht“ nunmehr davon abhängig gemacht haben, dass ein Bleiberecht für „gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ (§ 25a AufenthG) in Zukunft von einem Jahr Vorduldungszeit abhängen soll. Dieser Bericht veranlasste mich dann am Freitag, nachdem das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde, zu folgendem Post:

#SPD, #Gruene und #FDP haben heute im #Bundestag gemeinsam beschlossen, dass es Ausländerbehörden leichter gemacht werden soll, „gut integrierte“(tm) Jugendliche und Heranwachsende abzuschieben. Keine Pointe.

https://nrw.social/@marcel/109443800460192327

An dieser Stelle möchte ich den Versuch unternehmen, zu erklären, was konkret diese Änderung bedeutet, warum sie sich mich so verärgert und warum ich meine, dass das faktisch bedeutet, dass jedenfalls ein Teil der geduldet in Deutschland lebenden jungen Menschen es ihn Zukunft noch schwerer haben wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

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VG Düsseldorf zu Dublin: Anspruch auf Selbsteintritt bei Vorliegen der Voraussetzungen für Familienasyl

Das VG #Düsseldorf hat entschieden, dass Geflüchtete einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO haben, wenn sie einen Anspruch auf Anerkennung nach den Bestimmungen über den Familienflüchtlingsschutz (§ 26 AsylG) haben.

Das Urteil betritt eine afghanische Familie, bestehend aus Mutter, Vater und einigen Kindern, teilweise volljährig, größtenteils noch minderjährig. Sie kamen nicht gemeinsam, sondern getrennt und aufgeteilt in mehrere Grüppchen in Deutschland an. Die Mutter und ein Teil der Kinder, um die es dann im vorliegenden Verfahren ging, landeten eher zufällig in Belgien und betrieben dort erfolglos ein Asylverfahren, bevor sie nach Deutschland kamen und hier einen weiteren Asylantrag stellte.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) war der Meinung, dass Belgien nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, da die Kläger*innen unstrittig von dort kamen. Es lehnte den Asylantrag daher gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab und ordnete gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung nach Belgien an. Gegen den entsprechenden Bescheid wurde Klage erhoben.

Vater bzw. Ehemann und einige weitere Kinder hingegen kamen nicht über Belgien und für sie wurde das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt. Ihnnen wurde der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 AsylG) zuerkannt.

Das Gericht hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass den Kläger*innen ein Anspruch auf Ausübung des sogenannten Selbsteintrittsrechts zustehe. Das entsprechende Ermessen des BAMF sei reduziert, da Ehemann bzw. Vater und einige Geschwister in Deutschland als subsidiär schutzberechtigt anerkannt seien und auch die weiteren Voraussetzungen des § 26 AsylG vorlägen.

Dabei bezieht sich das Gericht auf das Urteil des BVerwG vom 17.11.2020, 1 C 8/19. Dieses Urteil betrifft allerdings eine etwas andere Fallgestaltung. Dort geht es um die sog. Anerkannten- oder Drittstaatenfälle, also um Personen, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz (also die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder der subsidiäre Schutzstatus) zuerkannt wurde. Wenn solche Personen in Deutschland einen weiteren Asylantrag stellen, ist auch dieser Asylantrag nach dem Gesetz unzulässig, allerdings nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wie im Dublin-Verfahren, sondern gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Für diese Fälle, wenn also bereits ein Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat vorliegt, hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eben entschieden, dass die Regelungen über den Familienflüchtlingsschutz gem. § 26 AsylG Vorrang haben sollen vor der Unzulässigkeitsentscheidung.

Das VG Düsseldorf ist nun aber der Auffassung, dass sich die Begründung jener Entscheidung des BVerwG sinngemäß auch auf die hier vorliegende Konstellation eines Dublin-Verfahrens übertragen lasse. Der Unterschied ist eben, dass den Kläger*innen dieses Verfahrens noch kein Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist. Ihr früherer Asylantrag in Belgien wurde eben abgelehnt.

Nun ist es eben so, dass die Dublin-III-VO in ihren Artikeln 9, 10 und 11 (und vielleicht noch 16) selbst Regelungen zur Wahrung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit enthält. Man könnte sich also auf den Standpunkt stellen wollen, dass diese Regelungen Fragen der Familieneinheit im Dublin-Verfahren abschließend regeln: Familien hätten dann eben nur einen Anspruch darauf, zusammenzubleiben bzw. wieder zusammengebracht zu werden, wenn diese Bestimmungen dies ermöglichen. Wenn keine dieser Regelungen passen würde, hätten Familien also Pech gehabt. Für eine Anwendung des § 26 AsylG wäre dann kein Raum mehr.

Dies sieht das Gericht jedoch ausdrücklich anders:

Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO zugleich die Gewährung oder Nichtgewährung von Familienschutz determinieren sollte.

Zum einen würde die Gewährung von Familienschutz dann oft von Zufälligkeiten des Flucht- und Verfahrensverlaufs abhängen.

[…]

Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass das Familienasyl bzw. der Familienschutz ein Institut des deutschen Asylrechts ist, das der Dublin III-VO fremd ist. Gegenstand eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ist der eigene Anspruch des Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes, nicht ein abgeleiteter Anspruch auf Familienasyl bzw. Familienschutz.

Das Urteil mit vollständiger, ausführlicher Begründung kann hier abgerufen werden. Es ist rechtskräftig.

VG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2022, 13 K 2779/21.A

Iran: Asyl, Bleiberecht, Duldung, Abschiebung

Neulich habe ich einen Tweet abgesetzt, in dem es um Abschiebungen in den Iran ging:

„Draußen demonstrieren Menschen, um ihre Solidarität mit den Menschen im Iran zu bekunden, drinnen sitze ich und schreibe eine Stellungnahme an ein Gericht, um zu erklären, warum eine Frau nicht in den Iran abgeschoben werden soll“

https://twitter.com/hoodieanwalt/status/1572981661310091265

Der Tweet war mit über 3.000 „Likes“ (3 x Platin, wie man bei Twitter so sagt), einer meiner erfolgreichsten überhaupt und löste viele Reaktionen aus. Ein*e User*in hat geantwortet:

Habe 20 Jahre in einer Ausländerbehörde gearbeitet.Nie wurden Iraner abgeschoben.Iran akzeptiert nur freiwillige Rückkehrer.

https://twitter.com/mayon12345/status/1573538917810569217

Darauf wiederum verlinkt jemand diesen Beitrag des WDR. Der Clou ist, dass diese scheinbar widersprüchlichen Aussagen alle irgendwie zumindest aus einem bestimmten Blickwinkel richtig sind. Um das zu verstehen, muss ich allerdings ein wenig ausholen. Das hier wird also ein längerer Erklärbärartikel.

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„Vorgriffserlass“ zu Bleiberechtsregelungen in NRW

Noch in meinem letzten Posting habe ich kritisiert, dass der Koalitionsvertrag der schwarz-grünen Koalition in NRW sich nicht klar zu einem Vorgriffserlass zu den geplanten Bleiberechtsregelungen der Paprikamix-Koalition im Bund bekannt hat. Tatsächlich hat der Flüchtlingsrat NRW nunmehr mitgeteilt, dass ein solcher nunmehr bereits erlassen wurde – das ging fix, zugegeben. Da ich bereits in meinem Leidartikel in der ANA 2 / 2022 diverse Erlasse anderer Länder betrachtet habe, schiebe ich an dieser Stelle noch eine kurze Betrachtung dieses Erlasses nach.

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Koalitionsvertrag: Schwarz-grün in NRW

An dieser Stelle gebe ich meine erste persönliche Einschätzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU und Grünen in NRW ab. Dabei ist wichtig, dass ich mich nur mit den Dingen befasse, die meine Arbeit betreffen. Es geht mir hier also insbesondere nicht um die Ausführungen zur Klimaneutralität. Nicht, weil das Thema nicht wichtig wäre, sondern weil ich mich nicht genug damit auskenne, um dir da ein Urteil anmaßen zu wollen.

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Die Sache mit der Dezentralität

Eigentlich habe ich mir abgewöhnt, zu technischen Themen zu bloggen. Ist zu lange, her, dass ich mich intensiver damit befasst hätte. Doch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über das sogenannte „Fediverse“ bin ich dann doch über den einen oder anderen Take gestolpert, der mich aufgeregt hat, und der mich veranlasst, mal eine Ausnahme zu machen. Denn, und das ist meine These: Die dezentrale Organisation von Mastodon und den anderen Netzwerken des Fediverse hat zwar ihre Nachteile, Tücken, Risiken und Missbrauchspotenziale, im Kern ist sie aber etwas Positives und gerade kein Grund, von ihrer Nutzung abzusehen. Widersprüche, die man aushalten können muss, und so.

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Zur Situation der Geflüchteten aus der Ukraine, die keine ukrainischen Staatsangehörigen sind

Dass die EU angesichts des Überfalls Russlands auf die Ukraine erstmals die sogenannten „Massenszustrom-Richtlinie“ aktiviert hat, dürfte sich zumindest bei Menschen, die mit Geflüchteten arbeiten, nunmehr herumgesprochen haben. Damit bekommen ukrainische Staatsangehörige ziemlich einfach eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG. Sie müssen zwar einen entsprechenden Antrag stellen, aber das ist kein großes Ding, verglichen etwa mit den Asylverfahren, die etwa syrische Geflüchteteregelmäßig zu durchlaufen haben. An den Anfragen, die ich in meinem beruflichen Alltag erhalte, merke ich jedoch, dass eine andere Personengruppe den Berater*innen wesentlich größere Kopfschmerzen bereitet: Menschen, die zwar in der Ukraine gelebt haben, jedoch selbst keine ukrainischen Staatsangehörigen sind. Ein typischen Beispiel hierfür sind beispielsweise Menschen, die als ausländische Studierende in der Ukrainie studiert haben. Auch wurde ich schon angefragt, ob ich zu diesem Thema Schulungen anbieten kann. Damit tue ich mich leider zum jetzigen Zeitpunkt schwer, denn vieles ist einfach noch sehr unklar, und deswegen wüsste ich auch nicht so recht, was ich in einer Schulung sagen könnte, außer halt, dass ich es auch nicht so richtig weiß, was für die potenziellen Teilnehmer*innen einer solchen Schulung aber wohl nicht sehr befriedigend sein dürfte. Aber immerhin kann ich ja das, was wir wissen, und das, was wir nicht wissen, schon mal in einem kleinen Blogpost zusammenfassen.

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VG Düsseldorf: Familienasyl für volljährige Schwester

Ein interessantes Urteil gibt es vom Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf zu berichten: Dort wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu verpflichtet, einer jungen, aber volljährigen Frau aus Somalia den subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) zuzuerkennen. Was die Entscheidung interessant macht, ist die Tatsache, dass das Gericht die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nicht in der Person der Klägerin selbst erfüllt sah, aber der Auffassung war, dass ihr ein entsprechender Anspruch nach den Bestimmungen über den internationalen Schutz für Familienangehörige (§ 26 AsylG, nachfolgend wie auch in der Überschrift der Einfachheit halber und zugegebenermaßen nicht ganz richtig Famlienasyl genannt) zustehe, da ihrer minderjährigen Schwester durch das BAMF selbst subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Das ist deswegen interessant, weil § 26 AsylG seinem Wortlaut nach auf den ersten Blick kein Familienasyl für volljährige Geschwister vorzusehen scheint.

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Ein paar Gedanken zur Afghanistan-Rechtsprechung in Düsseldorf und Gelsenkirchen

Am 9. Dezember 2021 erschien auf dem „Verfassungsblog“ ein Artikel von Valentin Feneberg und Paul Pettersson zur Entwicklung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in asylrechtlichen Verfahren betreffend Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban. Dabei beschränkt sich der Artikel im Wesentlichen auf die humanitäre Lage in Afghanistan, während sonstige Bedrohungen wie etwa eine drohende politische Verfolgung durch die Taliban nicht betrachtet werden. Die Autoren untersuchen 24 jüngere, in juris enthaltene Entscheidungen, die sie in drei „Blöcke“ einteilen:

Der erste Block „Netzwerk und Geld“ nahm grundsätzlich an, dass junge, alleinstehender Männer schutzbedürftig sind, es sei denn, sie verfügen über erhebliche finanzielle Ressourcen oder ein tragfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan. Der zweite Block „Durchsetzungsfähigkeit“ geht nicht ganz so weit: Ihm reicht aus, wenn Antragsteller besonders durchsetzungsfähig sind, etwa aufgrund beruflicher Fähigkeiten oder einer vorherigen Sozialisation in Afghanistan. Ein dritter Block „unverändert“ (im Vergleich zur Bewertung der Lage vor Ausbruch der Pandemie) ging nicht grundsätzlich von der Schutzbedürftigkeit des Kollektivs aus und beschränkte den Schutz auf besonders vulnerable Personen.

Ausgehend von diesen Ausführungen erlaube ich mir hier, ein paar Ergänzungen zur jüngsten Afghanistan-Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (VGe) Düsseldorf und Gelsenkirchen anzubringen, soweit sie mir hier bekannt geworden ist.

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Aufenthalt, Asyl & andere Dinge