Das BVerwG weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass Rundfunkgebühren für PCs als Rundfunkempfangsgeräte auch dann zu zahlen sind, wenn die PCs tatsächlich nicht mit dem Internet verbunden sind und also tatsächlich kein Rundfunkempfang stattfindet. Dass der PC mit dem Internet verbunden werden könnte, reicht dem Gericht. Die Gebühr wird allerdings nicht fällig, wenn bereits „herkömmliche“ Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind, also Fernseher und/oder Radios.