EuGH: Keine „Zurückschiebung“ bei drohender unmenschlicher Behandlung – Geschichten von Gerichten

Dass Griechenland mit „seinen“ Asylbewerber*innen nicht mehr fertig wird, ist eigentlich nichts Neues. Einen entsprechenden Bericht mit erschreckenden Bildern gab es erst am vergangen Sonntag bei „Galileo“ (Pro7) zu sehen. Für die anderen EU-Staaten werden die Zustände in Griechenland zum Problem: Eigentlich schieben sie Asylbewerber*innen, die über den „sicheren Drittstaat“ Griechenland einreisen, sofort wieder dorthin „zurück“, denn nach der „Dublin-II-Verordnung“ ist Griechenland in diesen Fällen für die Durchführung dieses Asylverfahrens zuständig.

Aber ist die „Zurückschiebung“ auch zulässig, wenn den Betroffenen in diesem Staat eine unmenschliche Behandlung droht? Der EuGH sagt: „Nein!“

Die Entscheidung ist keine Überraschung, auch bürgerliche politische Kräfte haben diese Entwicklung kommen sehen. Dies wurde spätestens am 14.12. deutlich, als alle Fraktionen außer der Linksfraktion einen gemeinsamen Antrag in den Bundestag einbrachten, mit dem sie von der griechischen Regierung forderten, die bekannten Probleme zu lösen. Angesichts der knappen griechischen Kassen dürfte eine kurzfristige Lösung freilich kaum zu erwarten sein.

In seiner Pressemitteilung führt der EuGH aus:

Es obliegt nämlich den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht verborgen geblieben sein kann, dass die systemischen Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernstlich und
erwiesenermaßen Grund zu der Annahme geben, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden.

(Hervorhebungen im Original.)

Der EuGH stellt auch klar, dass die Mitgliedsstaaten, die vor diesem Hintergrund an einer „Zurückschiebung“ gehindert sind, den Asylantrag „erforderlichenfalls […] selbst prüfen“ müssen.

Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung. Konkret ging es zwar um Fälle von den britischen Inseln. Sie ist jedoch verbindlich für alle EU-Staaten, insbesondere für deren jeweilige Gerichte.

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