Wie auch die 22. Kammer des VG Düsseldorf sieht auch die 8. Kammer in den jüngst in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in Ungarn Grund zur Sorge und gewährt daher vorläufigen Rechtsschutz. Als problematisch wird insbesondere die neue Drittstaatenregelung angesehen, die es allem Anschein nach ermöglich, Schutzsuchende, die über Serbien eingereist sind, ohne inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens wieder dorthin abzuschieben. Zum Beschluss
VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2015, 8 L 2442/15.A