Deutliche Worte findet das VG Aachen in diesem ausführlich begründeten Urteil: Sowohl das ungarische Asylverfahren als auch die dortigen Aufnahmebedingungen weisen nach Auffassung des Gerichts diverse „systemische Mängel“ auf. Diese betreffen etwa die drohende Verletzung des „Refoulement-Verbots“ sowie die ungarische Inhaftierungspraxis. Ein Dublin-Bescheid mit Ungarn wird deswegen aufgehoben.
VG Aachen, Urteil vom 01.08.2016, 5 K 933/16.A