Nachdem ich gestern bereits über die Linie der 5. Kammer des VG Düsseldorf zu dieser Frage berichtete, hier jetzt noch ein Gerichtsbescheid der 13. Kammer des Hauses zu dieser Frage, die zu demselben positiven Ergebnis kommt.
VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 24.03.2017, 14075/16.A
Hallo Herr Keienborg,
Kennen Sie die Tendenz in einem solchen bei Entscheidungen der 28. Kammer?
Ja. Die 28. Kammer hält sich – wie mittlerweile die meisten anderes Kammern des VG Düsseldorf auch – an die Linie des OVG NRW, die da lautet: „Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter“ Eine Klage kann also nicht alleine mit Erfolg auf den Umstand gestützt werden, dass ein Kläger im wehrdienstfähigen Alter ist, es ist vielmehr erforderlich, dass besondere, individuelle Umstände im konkreten Einzelfall hinzu treten. Das mag etwa der Fall sein, wenn jemand schon ganz konkret einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder gar aus dem aktiven Dienst geflüchtet ist.