Flüchtlingsanerkennung für schwulen Mann aus dem Iran

Im Dezember 2017 wurde mir das Mandat eines schwulen Mannes aus dem Iran angetragen, dessen Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz BAMF) abgelehnt und dem die Abschiebung in den Iran angedroht worden ist. Der Fall machte mich fassungslos. Das BAMF ist ernsthaft der Auffassung, dass schwulen Männern eine Abschiebung in den Iran, wo ihnen eine öffentliche Hinrichtung droht, zugemutet werden kann? Meinem Unmut machte ich damals via Twitter Luft:

2 Tweets von mir vom 12. Dez. 2017 über diesen Fall

Zumindest mit dem letzten Satz in diesen beiden Tweets lag ich falsch, denn tatsächlich nahm eine Vertreterin des BAMF an der mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 teil. Nach einem Hinweis des Gerichts hat sie zu Protokoll zugesichert, dass das BAMF seine Entscheidung korrigieren und meinen Mandanten nun als Flüchtling anerkennen werde. Heute dann kam auch tatsächlich der Bescheid, so dass das Verfahren jetzt ein gutes Ende nahm.

Erste Seite des positiven Bescheides

Doch bis dahin war es ein weiter Weg.

Die Ablehnung

Der Bescheid des Bundesamtes hatte es in sich. Dort heißt es unter anderem:

Der Vortrag des Antragstellers, in Iran Verfolgung aufgrund homosexueller Handlungen befürchten zu müssen, führt im vorliegenden Fall nicht zu einer positiven Entscheidung. Um die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zu erfüllen, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit relevanter Menschenrechtsverletzungen wegen seiner homosexuellen Ausrichtung drohen. In diesem Zusammenhang ist eine Prognose vorzunehmen, wie sich der Antragsteller unter Berücksichtigung der vorgetragenen sexuellen Orientierung verhalten wird und wie potenzielle Verfolger auf dieses Verhalten reagieren werden. Es ist grundsätzlich unerheblich, in welche Komponente der sexuellen Selbstbestimmung eingegriffen wird, d.h. Auslöser der Repressionsmaßnahmen können die sexuelle Ausrichtung an sich sein, bestimmte, der sexuellen Ausrichtung entsprechende Handlungsweisen oder die Unterstellung einer besonderen sexuellen Ausrichtung durch den Verfolger.

Eine staatliche Verfolgung kann gegeben sein, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf eine homosexuelle Prägung abzielen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 05.02.2004, Az.: A 2 B 145/03; VG Würzburg, Urteil vom 17.12.2014, Az.: W 6 K 14.30391; VG Dresden, Urteil vom 29.05.2013, Az.: A 6 K 1378/11) und wenn die iranischen Sicherheitskräfte Kenntnis haben oder dies in Erfahrung bringen können (vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Sicherheitshinweise, Stand: 04.08.2016; VGH München, Beschluss vom 09.01.2004, Az.: 14 ZB 03.31431; im Ergebnis ebenso: OVG Bautzen, Urteil vom 20.10.2004, Az.: A 2 B 273/04; VG Trier, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 K 1183/12.TR). Ein Verweis auf diskretes Verhalten ist indes nicht möglich (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verbundende Rechtssachen: C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland ./. Y und Z).

Die homosexuelle Veranlagung als solche wird in Iran nicht strafrechtlich verfolgt, strafbewehrt sind jedoch homosexuelle Handlungen […]. Soweit dem Antragsteller homosexuelle Handlungen nachgewiesen werden können, droht ihm laut Iranischem Strafgesetzbuch […] unter bestimmten Voraussetzungen die Todesstrafe. Bedingung für die Verhängung der Todesstrafe ist, dass z.B. ein vollendeter Verkehr stattgefunden hat […]. Die Todesstrafe kann nur verhängt werden, wenn sowohl der aktive als auch der passive Partner volljährig und zurechnungsfähig ist, und beide freiwillig handeln. Die Beweisanforderungen sind hoch. Jeder einzelne Zeuge wird bei Verleumdungen mit 80 Peitschenhieben bestraft […]. Sollten die Beweisanforderungen nicht erbracht weden, sind geringere Strafen vorgesehen.

Wegen der hohen Beweisanforderungen und wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens ist keine eindeutige Aussage über den Umfang und die Intensität der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität möglich […]. Es ist daher im Einzelfall zu bewerten, ob der Antragsteller mit seinem individuellen Vortrag glaubhaft gemacht hat, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die oben geschilderten Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Von staatlicher Seite ist es aufgrund Unkenntnis über seine Situation zu keinen Verfolgungsmaßnahmen gekommen. So konnte er den Iran auf legalem Weg mit Pass und Visum über den Luftweg verlassen, ohne von den Behörden aufgehalten worden zu sein. Im Rahmen der Prognostizierung einer zu erwartenden Gefahr bei Rückkehr ist festzustellen, dass der Vortrag des Antragstellers abschließend nicht glaubhaft ist, um von einer ihn persönlich betreffenden Gefahrenlage durch den Staat oder nichtstaatlichen Dritten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgehen zu können. […]

Ich bin mir bis heute nicht so ganz sicher, ob ich wirklich verstehe, was das BAMF uns damit sagen will, aber ich interpretiere das so, dass das BAMF meinem Mandanten im Prinzip sogar glaubt, dass er schwul ist. Was es ihm hingegen nicht glaubt, sind die Einzelheiten, die er über sein Leben als schwuler Mann im Iran berichtet hat, und die Probleme, die er deswegen mit anderen Menschen dort hatte. Dabei ist durchaus zutreffend, dass er soweit bis zu seiner Ausreise noch keine Probleme mit dem iranischen Staat hatte, weil die Behörden offenbar bis dahin nichts mitbekommen haben. Deswegen meinte das BAMF offenbar prognostizieren zu können, dass er auch weiterhin unbemerkt durch die Obrigkeit als schwuler Mann im Iran würde leben können.

Die Rechtslage

Das ist freilich eine schwer nachvollziehbare Einschätzung, denn dass die Sicherheitsbehörden bis jetzt nichts von seiner Homosexualität mitbekommen haben, sagt wenig darüber aus, ob dies auf Dauer so bleiben wird. Zu beachten sind dabei die bis heute geltenden Maßstäbe, wie sie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, aufgestellt hat. Dort heißt es:

1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.

2. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.

3. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Das bedeutet also: Drohende Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen sind ein Asylgrund, wenn die betroffene Person aus einem Land kommt, in dem entsprechende Strafrechtsnormen tatsächlich angewandt werden, die Strafverfolgung also wirklich real droht. Es genügt hingegen nicht, wen ich aus einem Land komme, in dem das Gesetz homosexuelle Handlungen zwar unter Strafe stellt, das Gesetz in der Praxis aber keine Anwendung findet. Ausgerechnet, was den Iran angeht, dürfte es aber kaum einen Zweifel daran geben, dass die Gefahr einer Strafverfolgung real ist. Ferner stellt der EuGH auch ausdrücklich klar, dass von den Betroffenen nicht verlangt werden darf, ihre Homosexualität im Herkunftsland zu verstecken. Schon vor diesem Hintergrund drängen sich massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides auf.

Die Prozesskostenhilfe

Doch das sah das Verwaltungsgericht Düsseldorf offensichtlich anders. Mit Beschluss vom 11.03.2019 wurde mein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dafür reicht dem Einzelrichter ein einziger Satz:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache (§ 161 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) abgelehnt.

Offensichtlich hielt der zuständige Einzelrichter den Bescheid bis dahin für so offensichtlich rechtmäßig, dass er sich gar nicht erst bemüßigt sah, diesen Beschluss ausführlicher zu begründen.

Dies verweist auf ein allgemeineres Problem, dem ich bei Gelegenheit noch einmal einen eigenen Rant widmen werde: Nämlich der Dysfunktionalität des deutschen Prozesskostenhilferechts, jedenfalls im Hinblick auf verwaltungsgerichtliche Verfahren, angeht. Fälle wie dieser zeigen, dass Verwaltungsgerichte dazu neigen, Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu überdehnen.

Der Beschluss war durchaus dazu geeignet, mich zu verunsichern, insbesondere, weil das Gericht von einer aussagekräftigen Begründung abgesehen hat. Warum der Einzelrichter die Klage zu diesem Zeitpunkt für völlig aussichtslos hielt, bleibt unklar. Ging er etwa davon aus, dass mein Mandant gar nicht schwul ist, obwohl das BAMF das nicht einmal so wirklich klar in Abrede gestellt hat, und er selbst ihn bis dahin noch gar nicht kennen gelernt und mithin auch selbst noch gar keinen unmittelbaren Eindruck von ihm hatte? Dann würde man sich wohl letztlich fragen müssen, ob er zu diesem Zeitpunkt nicht sogar befangen war. Oder hielt er die Begründung des Bescheides für zutreffend? Das würde die Sache nicht viel besser machen. Jedenfalls sahen die Unterstützer meines Mandanten und ich uns unmittelbar vor der Verhandlung noch einmal veranlasst, dem Gericht diverse weitere Unterlagen zum Fall vorzulegen.

Die Verhandlung

Die Verhandlung dauerte etwa drei Stunden, und es war tatsächlich auch jemand vom BAMF erschienen, was in asylrechtlichen Verfahren eher die Ausnahme ist. Entscheidend war, dass wir den Partner meines Mandanten als sogenannten präsenten Zeugen zur Verhandlung mitgebracht hatten. Wie in solchen Fällen üblich, wurden er und die weiteren erschienen Zeugen zunächst rausgeschickt, damit ihre Aussagen nicht durch die Angaben meines Mandanten selbst beeinflusst werden. Mein Mandant wurde durch das Gericht noch einmal umfassend über seine Geschichte befragt. Unter anderem fragte er dabei auch nach seiner Beziehung, also, Fragen wie: „Wie haben Sie sich kennen gelernt?“, „Wann war das?“, „Wie verbringen Sie Ihre gemeinsame Zeit?“, usw.

Anschließend wurde der Partner wieder in den Saal gerufen, und ihm wurden dieselben Fragen gestellt, auf die er im Wesentlichen die gleichen Antworten gab. Daraufhin erklärte der Einzelrichter sehr deutlich, dass er jedenfalls an einer Tatsache keinen Zweifel habe: Nämlich dass der Kläger in einer homosexuellen Beziehung lebt. Und dies veranlasste ihn, auch in Richtung der Vertreterin der Beklagten deutlich zu kommunizieren, dass aus seiner Sicht bei diesem Verfahren nur noch eine Flüchtlingsanerkennung herauskommen könne. Mein Mandant brach an dieser Stelle weinend zusammen.

Die Beklagte versuchte erst gar nicht, die ursprüngliche Begründung des Bescheides zu verteidigen, sondern bat stattdessen um eine Unterbrechung, um mit ihrem Vorgesetzten zu telefonieren, die ihr dann freilich auch gewährt wurde. Als sie wiederkam, erklärte sie, dass sie zu Protokoll zusichern könne, dass das BAMF seinen Bescheid aufheben und meinen Mandanten als Flüchtling anerkennen werde, sofern das Gericht einen entsprechenden Hinweis in das Protokoll aufnehmen werde. So heißt es dann im Protokoll:

Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass es nach der Vernehmung des Kläger sowie des Zeugen […] keinen Zweifel daran hat, dass der Kläger homosexuell ist und auch mit dem Zeugen […] eine homosexuelle Beziehung führt. Vor diesem Hintergrund kann selbst wenn der Kläger seine sexuelle Neigung für sich behalten könnte, nicht von ihm verlangt werden, dass er dies im Iran auch so tut. Vor diesem besteht nach der Auffassung des Gerichts ein entsprechender Asylgrund.

Anschließend wurde noch die entsprechende Zusicherung der Beklagten protokolliert und das Verfahren sodann für erledigt eklärt. Das hat leider aus Sicht eines Juristen den Nachteil, dass es kein aussagekräftiges Urteil zu diesem Fall mehr geben wird, denn da das BAMF seine Entscheidung ja selbst korrigiert hat, hat das Gericht hier keine Veranlassung mehr, das BAMF durch Urteil zu einer entsprechenden Entscheidung zu verpflichten.

Abschließend bleibt zu sagen, dass der Fall ein glückliches Ende nahm, aber auch diverse Probleme im deutschen (bzw. europäischen) Asylsystem offenlegt. Insbesondere hatte der Kläger großes Glück, dass er zum Zeitpunkt der Verhandlung in einer Beziehung und sein Partner bereit war, für ihn auszusagen, und dass er auch sonst auf ein breites Bündnis von Unterstützer:innen zugreifen konnte. Wäre er auf sich alleine gestellt gewesen, so hätte dieser Fall leicht ein böses Ende nehmen können.

2 Gedanken zu „Flüchtlingsanerkennung für schwulen Mann aus dem Iran“

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