Flüchtlingsanerkennung für schwulen Mann aus dem Iran, Vol. II

Ich habe bereits einmal über das Verfahren eines schwulen Mannes aus dem Iran berichtet. Da sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in jenem Verfahren in der mündlichen Verhandlung selbst verpflichtet hatte, den Kläger als Flüchtling anzuerkenne, entfiel in diesem Verfahren ein entsprechendes Urteil. Heute dann jedoch erhielt ich in einem anderen Verfahren ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf das BAMF verpflichtet hat, dem hiesigen Kläger die Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Homosxexualität zuzuerkennen.

Dazu führt das Gericht aus:

Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr bestünde, wenn er seine Homosexualität dort so lebte, wie er sie nach Überzeugung des Gerichts nunmehr tatsächlich dauerhaft lebt.

Das Gericht hat nämlich zum einen in der mündlichen Verhandlung aufgrund der glaubhaften Aussagen des Klägers und des informatorisch angehörten Beraters der Aidshilfe Düsseldorf in Verbindung mit dem authentisch-glaubwürdigen Auftreten und Verhalten des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell orientiert ist und er diese sexuelle Orientierung zudem – aufgrund eines ernsthaften Bedürfnisses und nicht lediglich asyltaktisch bedingt – so betont „feminin“ ausdrückt und ausdrücken will, lebt und leben will, dass ihm nicht zugemutet werden kann, sich im Iran anders zu verhalten.

Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Homosexualität des Klägers, wenn er sie in dem von ihm tatsächlich gelebten und damit ?üchtlingsrechtlich „geschützten Verhaltensmodus“ bei einer Rückkehr in den Iran zeigte, den dortigen Sicherheitskräften alsbald als Homosexueller auffallen würde. Da nach der Auskunftslage iranische Sicherheitskräfte Personen, die sie als Mitglieder der Gruppe der LBGTI verdächtigen, belästigen, festnehmen und inhaftieren und es bei derartigen Inhaftierungen („traditionally“) zu physischen Misshandlungen kommt,

vgl. die im internet frei zugänglich verfügbare information: UK Home-Office, Country Policy and Information Note, „Iran: Sexual orientation and gender indentity or expression“, (Stand: Juni 2019 ), s. dort Nr. 4.1. mit den dort zitierten Quellen, s. insbesondere Nrn.4.1.1, 4.1.3, 4.1.11, 4.1.12, 4.1.14,

ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer hinreichend gravierenden Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG, d.h. mit einem Eingriff zumindest in seine physische Freiheit aufgrund poilizeilicher oder justitielier Maßnahmen in einer als solcher diskriminierend wirkenden Weise, nämlich allein aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung – und damit zugleich in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG – rechnen muss.

Verfolgungsmaßnahmen, die vom iranischen Staat ausgehen, werden nach der Auskunftslage landesweit praktiziert, […] so dass ein Verweis des Klägers auf Ausweichmöglichkeiten im Iran im Sinne des § 3e AsylG (Interner Schutz) nicht in Betracht kommt.

Etwas stutzig macht dabei der Satz, der den „femininen“ Ausdruck des Klägers betont, da er eine Interpretation des Urteils in dem Sinne ermöglicht, dass homosexuellen Männern, die sich nicht durch einen solchen Ausdruck hervortuen, eine Rückkehr in den Iran zuzumuten sei. Indes ist eine solche Interpretation nicht zwingend. Das Verwaltungsgericht hatte ja lediglich darüber zu entscheiden, ob dem konkreten Kläger dieses Verfahrens eine Rückkehr in den Iran zugemutet werden kann, und da kommt es eben zu dem Ergebnis, dass das nicht der Fall ist. Alles weitere war hier nicht zu entscheiden, und es ist durchaus üblich und entspricht in gewissem Sinne auch einer Art „best practice“, wie man es in der IT ausdrücken würde, dass sich Gerichte in ihren Entscheidungsgründen auf die für den konkreten Fall maßgeblichen Aspekte beschränken.

VG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2020, 5 K 6462/19.A

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert