VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Bedrohung durch Taliban

Mit diesem Gerichtsbescheid hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dazu verpflichtet, einen Mann aus Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Mann betrieb in Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater ein Transportunternehmen. Dabei nahmen sie auch Aufträge des US-Militärs und der NATO an. Dafür wurden sie von den Taliban zunächst bedroht, doch blieb es nicht bei Drohungen: Er wurde später auch von den Taliban entführt und gefoltert. Das Bundesamt hatte seinen Asylantrag abgelehnt, da das Bundesamt meint, er hätte sich auch innerhalb Afghanistans vor den Taliban in Sicherheit bringen können.

Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. Es führt dazu aus:

„Letzteres [i.e. erhöhtes Interesse an der Ergreifung] ist zu erwarten, da die Taliban, deren Einheiten über Provinzen hinweg Kommunikation und Koordination pflegen, auch über nachrichtendienstliche Strukturen verfügen, um entsprechende Erkenntnisse zu gewinnen. Dies gilt gerade auch für die Hauptstadt Kabul. Nach den vorliegenden Erkenntnissen können die bestehenden Verbindungen der Taliban zu anderen Akteuren eine Person einer Verfolgungsgefahr aussetzen, die über das Einflussgebiet eines lokalen Befehlshabers hinausgeht. Denn einige Befehlshaber und bewaffnete Gruppen als Urheber von Verfolgung agieren sowohl auf lokaler als auch auf zentraler Ebene. In einigen Fällen sind sie eng mit der örtlichen Verwaltung verbunden, während sie in anderen Fällen über Verbindungen zu mächtigeren und einflussreichen Akteuren auch auf zentraler Ebene verfügen und von diesen geschützt werden. Der Staat ist nicht in der Lage, Schutz vor Gefahren, die von diesen Akteuren ausgehen, zu gewährleisten. Sogar in einer Stadt wie Kabul, die in Viertel eingeteilt ist, wo sich die Menschen zumeist untereinander kennen, bleibt eine Verfolgungsgefahr bestehen, da Neuigkeiten über eine Person, die aus einem anderen Landesteil oder dem Ausland zuzieht, potentielle Akteure einer Verfolgung erreichen können. […]


Insbesondere behaupten die Taliban selbst, in der Lage zu sein, zu kontrollieren, wer in das Land einreist, und zwar durch Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul genauso wie an vielen anderen Stellen. Berichten zufolge sind in der Stadt Kabul allein drei verschiedene Nachrichtendienste der Taliban mit mutmaßlich 1.500 Spionen tätig, die auf alle 17 Distrikte verteilt sind. Deren Aufgabe besteht unter anderem gerade darin, Einzelheiten über Personen zu sammeln, die sich aus ihrer Sicht falsch verhalten haben und daher als mögliche Ziele eines Übergriffs in Betracht kommen, um ihr System der Einschüchterung am Leben zu erhalten. […]“

Dafür, dass sich daran in jüngster Zeit etwas Wesentliches geändert haben könnte, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Letztlich führt dies im Falle des Klägers auch zu der Annahme, dass es diesem auch in anderen größeren Städten wie Herat oder Mazar-e Sharif nicht gelingen wird, sich dauerhaft dem Zugriff der Taliban zu entziehen.

Das Gericht ist also durchaus der Auffassung, dass es den Taliban möglich sei, Personen, die von ihnen als politische Gegner angesehen werden, in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen, vorausgesetzt, es liegt ein entsprechendes Interesse der Taliban an der Verfolgung vor. Hier nimmt das Gericht ein solches Interesse an, weil der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die NATO-Truppen von den Taliban als politischer Gegner angesehen wird und auch bereits konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Der Gerichtsbescheid gibt zudem auch Anlass, zu einem allgemeinen Hinweis auf rechtsmedizinische Gutachten in Asylverfahren. Zu diesem Thema hatte ich mich auch unlängst bereits auf Twitter geäußert:

Nachdem ich dort noch darauf hinwies, dass derartigen Gutachten durch die Gerichte nach meiner Erfahrung häufig kein großer Beweiswert zugemessen wird, weil sich meistens nicht eindeutig bestimmen lässt, ob eine Narbe oder Verletzung wirklich auf die durch die schutzsuchende Person beschriebene Weise zustande gekommen ist, werde ich hier Lügen gestraft, denn das Gericht stützt seine Feststellungen hier ausdrücklich gerade auf das vorgelegte Gutachten. Offenbar hat der Kläger hier aus Sicht des Gerichts bereits eine in sich schlüssige Geschichte vorgetragen, und zusammen mit dem rechtsmedizinischen Gutachten ergibt sich dann ein stimmiges Gesamtbild, das das Gericht überzeugt. Wäre aber bereits die Geschichte als solche dem Gericht nicht plausibel erschienen, so hätte das Gutachten sie vermutlich auch nicht gerettet. Wie dem auch sei: Es hat keinen Sinn, wenn schutzsuchende Personen in der Verhandlung oder Anhörung beim Bundesamt anfangen, sich zu entkleiden, und dem Gericht ihre Narben präsentieren, wie es leider immer wieder vorkommt. Denn die wenigsten Richter*innen oder Entscheider*innen sind zugleich Rechtsmedizinier*innen und in irgendeiner Weise in der Lage irgendwelche belastbaren Schlüsse aus einer Narbe zu ziehen. Wenn also Narben in ein Verfahren eingeführt werden sollen, so sollte dies immer über ein solches Gutachten passieren. In Düsseldorf ist dies etwas am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf möglich.

VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21.01.2021, 21 K 4208/18.A

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