„Automatisches“ Aufenthaltsrecht nach sechs Jahren in Deutschland?

Kurze Antwort: Nein. Aber die Frage wird in Beratungsgesprächen gleichwohl so häufig gestellt, dass ich mich hier zu einer kurzen Klarstellung veranlasst sehe. Hintergrund ist der neue Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI NRW) zu § 25b AufenthG, auf den der Flüchtlingsrat NRW dankenswerterweise hinweist.

In § 25b AufenthG heißt es:

Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer […] sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat [es folgen diverse weitere Voraussetzungen, die uns jetzt gerade erst einmal nicht weiter interessieren müssen]

Also, soweit so klar, könnte man meinen. Nach acht Jahren Duldung kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG in Betracht, es sei denn eben, man lebt mit einem Kind zusammen, dann halt schon nach sechs Jahren. Vor diesem Wortlaut der Vorschrift erscheint die eingangs gestellte Frage völlig auf den ersten Blick völlig unverständlich. Um zu verstehen, warum diese Frage jetzt plötzlich im Raum steht, muss man einen Blick in den Erlass des MKFFI NRW werden.

Dort heißt es nun (Hervorhebungen durch mich):

§ 25b Abs. 1 AufenthG normiert die speziellen Voraussetzungen, die ein Geduldeter regelmäßig erfüllen muss, damit ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es indessen nach dem Willen des Gesetzgebers zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind (BT-Drs. 18/4097, S. 42). […]

Liegen besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht bei einer ausländischen Person vor und sind alle anderen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG gegeben, kann von der vollständigen Erfüllung der Aufenthaltsdauer um Zeiträume von bis zu zwei Jahren abgesehen werden.

Das MKFFI NRW geht also davon aus, dass manche Menschen bereits nach sechs Jahren ein besonderes Maß an Integration erreicht haben, das die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerechtfertigt erscheinen lässt. Damit ist erstmal klar: Einen Automatismus gibt es definitiv nicht. Derartige Gerüchte sind vermutlich zurückzuführen auf stark verkürzte bzw. verfälschte Darstellungen in den sogenannten sozialen Medien. Die Aufenthaltserlaubnis nach sechs Jahren versteht sich vielmehr ausdrücklich als eine Ausnahme und als eine Art Belohnung für eine besondere Integrationsleistung. Wann aber liegt eine solche, besondere Integrationsleistung vor? Der Erlass benennt drei Fälle:

  • Besondere berufliche Integration (Seite 11)
  • Besonderes soziales Engangement (Seite 12)
  • Übererfüllung des gesetzlich vorausgesetzten Sprachniveaus (Seite 13)

Hinsichtlich der besonderen beruflichen Integration ergibt sich aus dem Erlass eindeutig, dass es für eine Verkürzung der Voraufenthaltszeit nicht genügt, dass die*der Betroffene überhaupt arbeitet oder ihren*seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreitet. Vielmehr muss sich ihre*seine Leistung von der „durchschnittlich zu erwartenden Leistung eines Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden in dem betroffenen Beruf sichtbar abheb[en].“ Auch ergibt sich aus dem Erlass, dass ungelernte Tätigkeiten wohl nicht ausreichen dürften, gleich, als wie tüchtig sich die*der Betroffene in ihnen erweist. Hinsichtlich des sozialen Engagements finden sich vergleichbare Anforderungen im Erlass. Den Ausländerbehörden bleibt also ein großer Beurteilungsspielraum bei der Frage, wer letztlich in den Genuss dieser Regelung kommen wird. Dabei ist absehbar, dass es im Vergleich zwischen verschiedenen Ausländerbehörden auch zu großen Unterschieden kommen wird.

Recht eindeutig ist der Erlass hingegen bei der Frage, wann von einer „Übererfüllung des gesetzlich vorausgesetzten Sprachniveaus“ gesprochen werden kann, nämlich beim Sprachniveau B2. Das dürfte in vielen Fällen in der Tat eine machbare Herausforderung sein. Gerade für jüngere Menschen im erwerbsfähigen Alter ohne größere kognitive Einschränkungen dürfte der Erlass mithin tatsächlich in einigen Fällen eine durchaus realistische aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnen.

Und damit zeigt sich zugleich aus das politische Problem, dass ich mit diesem Erlass habe: Natürlich freue ich mich für diejenigen Betroffenen, die von dem Erlass profitieren können, und es ist freilich für alle in der Beratung tätigen Personen wichtig, ihn zu kennen und zu berücksichtigen. Aber er zeigt halt auch sehr deutlich, wie man sich Integrationspolitik bei der FDP vorstellt, nämlich als eine Art „Die Guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen“. Für die FDP bemisst sich der Wert eines Menschen hauptsächlich nach seinem Vermögen und seiner ökonomischen Verwertbarkeit. Bei der politischen Bewertung des Erlasses sollte daher nicht vergessen werden, dass humanitäre Erwägungen kaum eine Rolle spielen. Wer also beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, geht leer aus.

Daneben gibt es aber auch einige rechtliche Einschränkungen, die nicht vergessen werden dürfen. Neben der besonderen Integrationsleistung müssen eben auch noch einige weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die ich hier nicht alle aufzählen möchte. Beispielsweise gilt auch für § 25b AufenthG die den Ausländerbehörden heilige Passpflicht: Wer keinen gültigen Pass des Herkunftslandes vorlegen kann, hat der in der Regel ohnehin verloren (obwohl es der Ausländerbehörde durchaus möglich wäre, im Ermessenswege von der Passpflicht abzusehen, § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG).

Außerdem ist da noch § 60b AufenthG, die „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ oder auch „Duldung light“ genannt. Zeiten, in denen die*der Betroffene sich in dieser Form der Duldung befunden hat, werden nicht angerechnet. Wenn ich also zwar seit sechs Jahren in Deutschland geduldet bin, aber in dieser Zeit seit zwei Jahren in der „Duldung light“ war, gelten von den sechs Jahren nur vier Jahre als Vorduldungszeit. Immerhin aber stellt der Erlass auch klar (Seite 10, ganz oben), dass die Erteilung einer Duldung light nicht zu einer Unterbrechung der Vorduldungszeit führt. Das soll heißen: Nehmen wir an, ich habe vier Jahre lang eine „normale“ Duldung (§ 60a AufenthG). Nach diesen Jahren wird mir eine „Duldung light“ erteilt. Ein Jahr später bekomme ich dann wieder die „normale“ Duldung. Dann zählen die vier Jahre, die ich zuvor schon geduldet war, trotzdem, mir fehlen also „nur noch“ zwei Jahre, bis ich die sechs Jahre voll habe, bzw. vier, bis ich die acht Jahre voll habe. Es ist mithin insbesondere nicht so, dass nochmal ganz von vorne gezählt würde und ich also bei null anfangen müsste. Damit gibt der Erlass zwar nur sinngemäß wieder, was sich ohnehin bereits aus dem Gesetz (§ 60b Abs. 5 S. 1 AufenthG) bzw. seiner Begründung ergibt, aber es kann sicher trotzdem nicht schaden, dass hier noch mal in aller Deutlichkeit zu wiederholen.

3 Gedanken zu „„Automatisches“ Aufenthaltsrecht nach sechs Jahren in Deutschland?“

  1. Sehr geehrter Herr Keienborg,

    haben Sie Erfahrung mit dem o.g. Erlass?
    Frage ist, wenn jemand alles soweit erfüllt, 6 Jahre gedultet hier ist, geklärte Identität hat, keinerlei Straffälligkeiten, seit 2017 einen festen Vollzeitjob hat mit wirklich guter Mitarbeit (Zeugnis des Arbeitgebers liegt vor), viel ehrenamtliche Engagements mit schriftlicher Bestätigung von den entsprechenden Vereinen/Stellen hat, welches Sprachzertifikat muss dieser Mensch nachweisen, um eine Aufenthaltserlaubnis laut Erlass zu bekommen?
    A2? Also sich gut mündlich mit der ABH verständigen können?
    B1? B2?

    Ich bin ratlos, vielleicht können Sie mir helfen…

    Liebe Grüße

    1. Guten Tag,

      für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG genügt grundsätzlich Sprachniveau A2. Außerdem sieht der Erlass vor, dass das Sprachniveau B2 ein Grund für eine Verkürzung der Vorduldungszeit um bis zu zwei Jahre sei. Besonders herausragende berufliche oder ehrenamtliche Leistungen sind nach dem Erlass ebenfalls ein Grund für eine solche Verkürzung. Wenn eine Verkürzung aus diesen Gründen möglich ist, würde wiederum A2 genügen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Marcel Keienborg
      Rechtsanwalt

  2. Guten Morgen, nachdem Sie mir schon einmal so toll geholfen haben, habe ich noch eine Frage: der Herr, um den es geht, wird voraussichtlich im September diesen Jahres eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nun liegt seine Mutter im Sterben und er möchte am liebsten natürlich hin. Kann eine ABH eine Reise-Erlaubnis für solch einen Fall ausstellen? Oder wäre die einzige Möglichkeit, sie noch einmal zu sehen, hier die Zelte trotz unbefristetem gut bezahlten Vollzeitjob und kompletter Integration abzubrechen? LG Katrin

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