Flüchtlingsanerkennung für schwulen Mann aus Marokko Reloaded

Bereits 2016 habe ich über den Fall eines schwulen Mannes aus Marokko berichtet. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) damals dazu verpflichtet, ihn als Flüchtling anzuerkennen. Nun, mehr als vier Jahre später habe ich erneut einen schwulen Mann vor dem VG Düsseldorf vertreten, und das Urteil ist wiederum positiv, denn das Gericht hat das BAMF auch in diesem Falle zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.

Nun ist das freilich keine allzu große Überraschung, denn dass man am VG Düsseldorf offenbar geneigt ist, schwule Männer aus Marokko als Flüchtlinge anzuerkennen, war ja schon seit 2016 klar. Die Umstände waren zudem auch günstig, denn der Kläger hat einen festen Freund, der auch mitgekommen war zur Verhandlung und dem Gericht als Zeuge für die homosexuelle Beziehung Rede und Antwort stand.

Die Entscheidung halte ich dennoch in zweierlei Hinsicht für berichtenswert. Zum einen, weil sie sich gerade auch mit den jüngeren Entwicklungen in Marokko befasst. Demzufolge habe sich die Situation der Homosexuellen in Marokko zwar „in den letzten Jahren etwas entspannt“. Dennoch seien „Menschen mit von der heterosexuellen Norm abweichender Orientierung nach wie vor auf vielfache Weise bedroht“. Strafverfolgung finde tatsächlich statt.

Und in dieser Formulierung steckt nach meiner Auffassung auch der andere Grund, weswegen ich die Entscheidung für berichtenswert halte: 2016 hat sich das Gericht noch stark auf die spezielle Situation homosexueller Menschen konzentriert. Das war auch völlig in Ordnung und angemessen, denn es ging ja ganz konkret um einen schwulen Mann. Das war zwar auch hier der Fall; dennoch setzt das Gericht noch einen anderen Akzent: Es rückt weniger die Homosexualität des Klägers in den Mittelpunkt, sondern stellt vor allem auf die Abweichung von der „heterosexuellen Norm“ ab. Schon dass sich dieser Ausdruck so wörtlich in einem Urteil findet, scheint mir im positiven Sinne bemerkenswert. Dieser etwas andere Blickwinkel zieht sich dann auch wie ein roter Faden durch die weiteren Ausführungen des Gerichts, in denen entsprechend etwa von „LGBTI-Personen“ und „LGBTI-Gruppen“ die Rede ist. Das ist durchaus ein beachtlicher Unterschied, denn war das frühere Urteil vor allem im Hinblick auf schwule Männer oder bestenfalls auch noch lesbische Frauen ergiebig, so werden jetzt eben auch bisexuelle, trans und inter-Personen in den Blick genommen.

Auch, wenn das vermutlich nicht so beabsichtigt war, ein durchaus schöner Beitrag des VG Düsseldorf zum Pride Month.

VG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2021, 23 K 3997/19.A

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert