Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung der Klage eines alleinstehenden Mannes im erwerbsfähigen Alter ohne relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen gegen einen Dublin-Bescheid Litauen angeordnet. Zwar habe es bis zum Sommer 2021 keine relevanten „systemischen Mängel“ im litauischen Asylsystem gegeben. Infolge der Situation an der belarussischen Grenze sei das litauische Asylrecht jedoch verschärft worden, und Schutzsuchende würden nunmehr regelmäßig unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht. Davon seien auch besonders vulnerable Schutzsuchende und Kinder nicht ausgenommen. Die genaueren Umstände dieser Unterbringung seien derzeit unklar; die Auskunftlsage sei „lückenhaft“. Das Gericht hält es in seinem Beschluss deshalb derzeit für offen, ob nunmehr relevante „systemische Mängel“ vorliegen, so dass es jedenfalls im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschied, dass der Antragsteller jedenfalls vorläufig nicht nach Litauen abgeschoben werden dürfe. Vielmehr bedürften die genaueren Umstände der Unterbringung in Litauen einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, um beurteilen zu können, ob dem Antragsteller in Litauen einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK (= Art. 4 GrCh) droht.
Das Gericht führt aus:
Da Litauen am 2. Juli 2021 eine „außergewöhnliche Situation durch den Massenzustrom von Ausländern“ erklärt hat, […] wird durch die Gesetzesverschärfungen im Juli und August 2021 die Freizügigkeit bestimmter Gruppen von Asylsuchenden weitgehend eingeschränkt. Dies betrifft zum einen solche Personen, die illegal die litauische Grenze überschritten haben. Zusätzlich werden Asylbewerber erfasst, die zwar in das Hoheitsgebiet Litauens eingelassen worden sind, deren Asylanträge aber im beschleunigten Verfahren geprüft werden. Dieses Verfahren wird insbesondere dann angewendet, wenn ein Ausländer – wie auch der Antragsteller – über Belarus nach Litauen eingereist ist. […]
Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Regelungen zur Einschränkung der Freizügigkeit, die als faktische Inhaftierung der Betroffenen angesehen werden, […] solche aus Belarus eingereisten Asylantragsteller ausgenommen wären, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen rücküberstellt werden, lassen sich den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen.
Zwar begründet die Tatsache der Inhaftierung für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten aber, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind. […]
Die Beurteilung des Vorliegens dieses Mindestmaßes an Schwere ist der Natur der Sache nach relativ. Sie hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. […]
Rufen die Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit Gefühle der Willkür und die damit oft verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und der Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person hervor, verstoßen sie gegen Art. 3 EMRK. […]
Für die Frage, ob die angegriffenen Haftbedingungen als im Sinne von Art. 3 EMRK erniedrigend anzusehen sind, fällt der extreme Mangel an persönlichem Raum stark ins Gewicht. Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen – etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen – relevant. […]
Nach diesen Maßgaben ist offen, ob das Inhaftierungssystem in Litauen durch so schwerwiegende Mängel gekennzeichnet ist, dass die Inhaftierung eines Betroffenen Art. 3 EMRK verletzen würde.
Hinsichtlich der Lebensbedingungen in Litauen inhaftierter Asylbewerber liegen dem Gericht im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse vor:
Die Inhaftierung kann bis zu sechs Monate andauern. Sie muss nicht förmlich angeordnet werden; eine Einzelfallprüfung erfolgt nicht. Auch eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Von der Inhaftierungspraxis werden auch vulnerable Asylbewerber und Kinder nicht ausgenommen. […]
Die Menschenrechtskommissarin des Europarates hat am 10. August 2021 in einem Brief an die litauische Premierministerin Bedenken hinsichtlich der Praxis Litauens zum Ausdruck gebracht, die dort ankommenden Asylbewerber ohne Schutzmaßnahmen de facto zu inhaftieren. […]
Die Mehrheit, einschließlich vulnerabler Gruppen, wird in geschlossenen und stark überfüllten Einrichtungen mit unzureichendem Zugang zur Grundversorgung untergebracht. Bei einigen von ihnen ist dies seit mehr als drei Monaten der Fall, was ihr Wohlbefinden stark beeinträchtigt. Mit herannahenden Winterbedingungen wird die Situation nur noch verschärft. […]
Auch der Antragsteller hat vorgetragen, er habe in Litauen einen Monat lang in einem geschlossenen Camp wie in einem Gefängnis gelebt und nichts erhalten. Sie hätten kaum Essen bekommen und wenn, dann sei es menschenunwürdig gewesen. Außerdem sei er von der Security geschlagen worden. Er sei über den Stacheldraht geflohen.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2021, 12 L 2301/21.A