Noch in meinem letzten Posting habe ich kritisiert, dass der Koalitionsvertrag der schwarz-grünen Koalition in NRW sich nicht klar zu einem Vorgriffserlass zu den geplanten Bleiberechtsregelungen der Paprikamix-Koalition im Bund bekannt hat. Tatsächlich hat der Flüchtlingsrat NRW nunmehr mitgeteilt, dass ein solcher nunmehr bereits erlassen wurde – das ging fix, zugegeben. Da ich bereits in meinem Leidartikel in der ANA 2 / 2022 diverse Erlasse anderer Länder betrachtet habe, schiebe ich an dieser Stelle noch eine kurze Betrachtung dieses Erlasses nach.
Der Erlass ergeht freilich, im Gegensatz zu den anderen Erlassen, in einer leicht veränderten Situation, nämlich in einer Situation, in der bereits ein konkreter Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt. Für die Verfasser*innen dieses Erlasses war also schon klarer, in welche Richtung die Reise geht. Vielleicht hängt damit zusammen, dass der Erlass in einer Hinsicht deutlich über die anderen Erlasse hinausgeht, was besonders positiv hervorzuheben ist: Er stellt nämlich nicht nur auf diejenigen Personen ab, die voraussichtlich vom sogenannten „Chancen-Aufenthaltsrecht“ werden profitieren können, sondern auch die, denen nach jetzigem Stand die geplanten Neufassungen der §§ 25a, 25b AufenthG zugutekommen werden. Es heißt dort:
Zu den darin enthaltenen Maßnahmen zählen unter anderem, dass
– gut integrierte Jugendliche nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland und bis zum 27. Lebensjahr die Möglichkeit für ein Bleiberecht bekommen sollen (§ 25a AufenthG);
– Geduldeten mit besonderen Integrationsleistungen nach sechs bzw. vier Jahren bei Familien ein Bleiberecht gemäß § 25b AufenthG eröffnet wird und
– Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren in Deutschland leben, nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, eine einjährige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten können sollen, um in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung und Identitätsnachweis gemäß §§ 25a, 25b AufenthG).
Was ist nun aber mit diesen Personen, die (mindestens) einer dieser drei Personengruppen angehören? Hier hat man sich in der Landesregierung für die denkbar zurückhaltendste Formulierung entschieden:
Daher teile ich Ihnen mit, dass keine fachaufsichtlichen Einwände geltend gemacht werden, wenn Ihre Behörden Aufenthaltsbeendigungen an absehbar unter die oben aufgeführten vorgeschlagenen Neuregelungen im Rahmen des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs […] fallenden Ausländerinnen und Ausländer zunächst vorsorglich rückpriorisieren. Damit soll der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens nicht vorweggenommen werden.
Nun hat man sich diese Formulierung in Düsseldorf keineswegs selbst ausgedacht; vielmehr hat man entsprechende, sehr ähnliche Formulierungen aus den Erlassen in Rheinland-Pfald und Schleswig-Holstein übernommen, sodass auch hier gilt, was ich bereits zu jenen Erlassen in der ANA-ZAR schrieb:
Leider ist die Formulierung äußerst zurückhaltend, was es nicht einfacher machen wird, sich in Auseinandersetzungen mit restriktiveren Ausländerbehörden auf sie zu berufen. Denn sie
beinhaltet nicht einmal eine ausdrückliche Bitte oder Aufforderung, in einschlägigen Fällen von Abschiebungen abzusehen. Es wird lediglich mitgeteilt, dass das Ministerium nicht fachaufsichtlich einschreiten wird, falls die Ausländerbehörden „zunächst“ von Abschiebungen absehen.
Man mag diesen Einwand für kleinkariert halten, man mag sagen können, es ist halt „bürokratendeutsch“, die Empfänger*innen werden schon wissen, wie sie es zu verstehen haben, und so weiter. Dass eine verbindlichere Formulierung aber eben doch durchaus möglich gewesen wäre, zeigen etwa die Erlasse in Thüringen, wo man es als Bitte an die Ausländerbehörden formuliert hat, oder besonders in Bremen, wo man es als klare Anweisung zur Erteilung einer Ermessensduldung formuliert hat: „Der Aufenthalt dieser Personen ist in diesen Fällen gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu dulden.“
Gänzlich unverständlich bleibt für mich der letzte Satz des Erlasses:
Die Regelungen finden keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, denen bereits in einem sicheren Drittstaat Schutz zuerkannt wurde (Schutzanerkannte).
Auch diesen Ausschluss hat man sich in Düsseldorf nicht etwa selbst ausgedacht, vielmehr hat ihn aus dem Thüringer Erlass übernommen. Nachvollziehen kann ich es nicht, denn weder der Koaltionsvertrag des Paprika-Mixes noch der bereits vorliegende Gesetzesentwurf sehen einen solchen Ausschluss vor. Wenn also diese Personen ggf. von den neuen gesetzlichen Regelungen werden profitieren können, welchen Sinn hat es dann, sie von der Vorgriffsregelung auszuschließen? Welchen Grund hat diese Ungleichbehandlung?
Für die Hinweise auf den Vorgriffserlass bedanke ich mich beim Flüchtlingsrat NRW sowie bei den Kollegen Peter Knitsch, Erkrath, und Markus Wild, Essen.