Archiv der Kategorie: Asylrecht

Das Bundesverwaltungsgericht und das Kirchenasyl

Mit Beschluss vom 08.06.2020 – 1 B. 19.20 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) zurückgewiesen. In dieser Entscheidung geht es um das Kirchenasyl im Dublin-Verfahren. Im Einklang mit verschiedenen anderen Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen hat der BayVGH entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Überstellungsfrist nicht alleine deswegen auf 18 Monate verlängern darf, weil eine Person sich im sog. offenen Kirchenasyl befindet. Diese Entscheidung hat das Bundesamt also erfolglos anzufechten versucht. „Eigentlich müssten die Kirchen jubeln“, meint das domradio. Denn die Entscheidung könnte man auf den ersten Blick als eine inhaltliche Bestätigung der Linie des BayVGH und der anderen Obergerichte, die sich bislang zu diesem Thema geäußert haben, verstehen, also als höchstrichterliche Feststellung, dass ein Kirchenasyl eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ohne Weiteres rechtfertigt. Doch ist sie dies wirklich? Ich habe Zweifel.

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VG Arnsberg: „Brot, Bett, Seife“ nicht für Schutzberechtigte in Griechenland

Erfreuliches gibt es von der 4. Kammer des VG Arnsberg zu berichten. Es geht einmal mehr um das Thema der „Anerkanntenfälle“ oder „Drittstaatenfälle“, vom Bundesverwaltungsgericht auch als „Sekundärmigration“ bezeichnet, also um die Frage, ob man Menschen, die bereits in Griechenland subsidiären Schutz oder gar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekamen, und die dann in Deutschland einen weiteren Asylantrag stellen, nach Griechenland zurück schicken darf. Nach der Auffassung der Arnsberger Richter:innen, wie sie in diesem Urteil zum Ausdruck kommt, wird dies in der Regel nicht der Fall sein.

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Flüchtlingsanerkennung für schwulen Mann aus dem Iran, Vol. II

Ich habe bereits einmal über das Verfahren eines schwulen Mannes aus dem Iran berichtet. Da sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in jenem Verfahren in der mündlichen Verhandlung selbst verpflichtet hatte, den Kläger als Flüchtling anzuerkenne, entfiel in diesem Verfahren ein entsprechendes Urteil. Heute dann jedoch erhielt ich in einem anderen Verfahren ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf das BAMF verpflichtet hat, dem hiesigen Kläger die Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Homosxexualität zuzuerkennen.

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Wenn Schutzsuchende im „Drittstaatenverfahren“ Kinder kriegen

In „Anerkanntenfällen“ oder auch „Drittstaatenverfahren“, vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auch als „Sekundärmigration“ bezeichnet, geht es regelmäßig um den in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Fall, dass eine Person, die bereits in einem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannt wurde oder der dort subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, in Deutschland einen neuen Asylantrag stellt. Über derartige Fälle hatte ich bereits früher hier berichtet; nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland, mithin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, diese Asylanträge als unzulässig ablehnen und diesen Personen die Abschiebung in den Staat, der ihnen den Schutzstatus zuerkannt hatte, androhen darf, es sei denn, den Betroffenen droht dort eine so krasse Verelendung, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzungs des Verbots der unmenschlichen oder erniedriegenden Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK / Art. 4 GrCH) darstellen würde. Darüber, in welchen Länden und unter welchen konkreten Umständen dies der Fall ist, lässt sich freilich auch weiterhin trefflich streiten, dies soll jedoch nicht Gegenstand dieses Artikels sein. Hier geht es nämlich um eine andere Frage: Wie ist zu verfahren, wenn die Betroffenen eines solchen Verfahrens in Deutschland ein (weiteres) Kind bekommen? Mit dieser Frage musste sich das VG Düsseldorf in diesem Urteil befassen.

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Sicherheit vor den Taliban in Kabul?

Viele afghanische Geflüchtete berufen sich auf Verfolgung vor den Taliban. Dabei stellt sich neben der Frage der Glaubhaftigkeit, also der Tatsache, dass ihnen häufig wegen angeblicher oder tatsächlicher Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten ihres Vorbringens nicht geglaubt wird, regelmäßig auch das Problem, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie die Verwaltungsgerichte sich regelmäßig auf den Standpunkt stellen, dass es Regionen in Afghanistan gebe, die man als mehr oder minder sicher betrachten könne. Genannt werden hier typischerweise insbesondere die Großstädte Kabul, Herat und Masar-e Scharif. Dabei wird regelmäßig argumentiert, dass sich diese Städte unter staatlicher Kontrolle befinden und dort daher keine Verfolgung durch die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Daher verdient dieses Urteil, mit dem das VG Düsseldorf das BAMF dazu verpflichtet hat, einen jungen Mann, der sich auf drohende Verfolgung durch die Taliban beruft, als Flüchtling anzuerkennen, durchaus Erwähnung.

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Corona und Überstellungsfrist

Die Nachricht verbreitete sich wie das sprichwörtliche Lauffeuer durch sämtliche einschlägigen E-Mail-Verteiler: Dublin-Überstellungen nach Italien werden bis auf Weiteres ausgesetzt. In die Euphorie mischte sich jedoch sogleich auch Verunsicherung: Wie wirkt sich diese Aussetzung wohl auf die Überstellungsfrist aus? Diese Verunsicherung wird zusätzlich genährt durch Medienberichte, wonach die deutschen mit den italienischen Stellen über eine Verlängerung der Fristen verhandeln würden. Spoiler: Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei diesen Gesprächen viel herauskommen wird. Das zum einen, weil die italienischen Behörden daran kein großes Interesse haben dürften; vor allem aber auch aus rechtlichen Gründen, die zu skizzieren hier versucht sei:

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Familienasyl bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten

§ 26 AsylG regelt das sogenannte Familienasyl bzw. den internationalen Schutz für Familienangehörige. Das bedeutet, dass schutzsuchende Personen unter bestimmten Bedingungen einen Schutzstatus innerhalb einer sogenannten Kernfamilie voneinander ableiten können, also Ehegatt:innen voneinander, minderjährige ledige Kinder von einem Elternteil und umgekehrt. Aber soll das auch gelten, wenn die beteiligten Personen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen? Immerhin könnte man ja argumentieren, dass, wenn eine der beteiligten Personen in ihre Herkunftsland von politischer Verfolgung bedroht ist, die familiäre Lebensgemeinschaft immer noch in dem Herkunftsland der anderen beteiligten Person gelebt werden könnte, so dass man also die Frage stellen könnte, ob eine Aufnahme der gesamten Familie in Deutschland geboten ist, oder ob man die Familie in der Konsequenz darauf verweisen darf, sich in das mutmaßlich sichere Land zu begeben. Dem Wortlaut des § 26 AsylG lässt sich eine solche Beschränkung allerdings nicht entnehmen.

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Asylfolgeantrag und vorläufiger Rechtsschutz

Es ist bekanntlich möglich, auch nach bestandskräftigem (negativem) Abschluss eines Asylverfahrens einen neuen Asylantrag zu stellen. Dies bezeichnet man dann als einen Folgeantrag (§ 71 AsylG). Damit soll insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Im hier vorliegenden Fall einer nigerianischen Familie beispielsweise wurde die Gefahr einer Genitalverstümmelung (female genital mutilation; FGM) in Bezug auf die Töchter bereits im Erstverfahren geltend gemacht. Dies verhalf ihnen jedoch nicht zu einer positiven Entscheidung, da das Gericht der Auffassung war, für eine Familie mit zwei erwerbsfähigen, erwachsenen Menschen sei es möglich, innerhalb Nigerias an einen Ort zu ziehen, an dem die Töchter vor einer FGM geschützt seien. Später jedoch kam es zu einer Trennung der Eltern; und die Mutter ist seither alleinerziehend. Diesen Umstand nahmen wir zum Anlass für einen Folgeantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedoch ablehnte.

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Kirchenasyl: VG Aachen erlässt einstweilige Anordnung

Ich habe bereits in früheren Artikeln über diverse Entscheidungen berichtet, in denen Verwaltungsgerichte der Rechtsauffassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegen getreten waren, wonach Personen, die sich im sogenannten offenen Kirchenasyl aufhalten, „flüchtig“ im Sinne der Dublin III-VO seien. Diesen Entscheidungen war indes gemein, dass die entsprechenden Bescheide jeweils fristgerecht angefochten wurden und mit sogenannten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht worden ist. In diesen Fällen lief jeweils noch ein Klageverfahren ohne aufschiebende Wirkung, während dessen die sogenannte Überstellungsfrist ablief. Danach konnte mit sogenannten Abänderungsanträgen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung der Beschlüsse zum vorläufigen Rechtsschutz beantragt werden. Was aber, wenn kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt oder auch gar nicht erst geklagt worden ist?

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