Vor zehn Tagen berichtete ich über einen Beschluss der 12. Kammer des VG Düsseldorf zum vorläufigen Rechtsschutz. Der Einzelrichter hatte dort eine Abschiebung wegen der meinem Mandanten in Italien drohenden Obdachlosigkeit vorläufig gestoppt. Nun kam bereits das Urteil in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren. Dort bestätigt derselbe Einzelrichter seine Entscheidung und hebt mit dieser Begründung den Dublin-Bescheid des Bundesamtes insgesamt auf. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Vielmehr hat das Bundesamt jetzt einen Monat Zeit, die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil zu beantragen. Über den Antrag entscheidet dann das OVG NRW. Da das OVG NRW in früheren Entscheidungen immer wieder festgestellt hat, dass es keine sogenannten „systemischen Mängel“ in den Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Italien zu erkennen vermöge, kann ich mir auch gut vorstellen, dass das BAMF einen solchen Antrag stellen wird.
VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2015, 12 K 7303/15.A