Am 9. Dezember 2021 erschien auf dem „Verfassungsblog“ ein Artikel von Valentin Feneberg und Paul Pettersson zur Entwicklung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in asylrechtlichen Verfahren betreffend Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban. Dabei beschränkt sich der Artikel im Wesentlichen auf die humanitäre Lage in Afghanistan, während sonstige Bedrohungen wie etwa eine drohende politische Verfolgung durch die Taliban nicht betrachtet werden. Die Autoren untersuchen 24 jüngere, in juris enthaltene Entscheidungen, die sie in drei „Blöcke“ einteilen:
Der erste Block „Netzwerk und Geld“ nahm grundsätzlich an, dass junge, alleinstehender Männer schutzbedürftig sind, es sei denn, sie verfügen über erhebliche finanzielle Ressourcen oder ein tragfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan. Der zweite Block „Durchsetzungsfähigkeit“ geht nicht ganz so weit: Ihm reicht aus, wenn Antragsteller besonders durchsetzungsfähig sind, etwa aufgrund beruflicher Fähigkeiten oder einer vorherigen Sozialisation in Afghanistan. Ein dritter Block „unverändert“ (im Vergleich zur Bewertung der Lage vor Ausbruch der Pandemie) ging nicht grundsätzlich von der Schutzbedürftigkeit des Kollektivs aus und beschränkte den Schutz auf besonders vulnerable Personen.
Ausgehend von diesen Ausführungen erlaube ich mir hier, ein paar Ergänzungen zur jüngsten Afghanistan-Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (VGe) Düsseldorf und Gelsenkirchen anzubringen, soweit sie mir hier bekannt geworden ist.
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