Das nicht mehr ganz so neue Jahr beschert uns erste Entscheidungen zum sogenannten „Chancen-Aufenthaltsrecht“ (ChAR, § 104c AufenthG). Dabei geht es hauptsächlich um Fälle, in denen Ausländerbehörden mögliche Kandidat*innen für diese Regelung noch eben schnell vorher abschieben wollen. Die vorliegende Entscheidung ist dabei nicht nur deswegen interessant, weil sie derartigen Ansinnen einen Riegel vorschiebt, sondern ihre Lektüre ist zugleich eine mentale Wellnesskur, weil man dem Gericht deutlich anmerkt, wie angenervt man dort mittlerweile von der chronisch dysfunktionalen Ausländerbehörde Düsseldorf ist. Erstritten hat den Beschluss mein Padawan und angestellter Rechtsanwalt Christian Schotte.
VG Düsseldorf zum „Chancen-Aufenthaltsrecht“: Watschen für die Düsseldorfer ABH weiterlesenSchlagwort-Archive: Aufenthaltsrecht
„Automatisches“ Aufenthaltsrecht nach sechs Jahren in Deutschland?
Kurze Antwort: Nein. Aber die Frage wird in Beratungsgesprächen gleichwohl so häufig gestellt, dass ich mich hier zu einer kurzen Klarstellung veranlasst sehe. Hintergrund ist der neue Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI NRW) zu § 25b AufenthG, auf den der Flüchtlingsrat NRW dankenswerterweise hinweist.
„Automatisches“ Aufenthaltsrecht nach sechs Jahren in Deutschland? weiterlesenNRW: Neuer Erlass zur (Ausbildungs-)Duldung
Die Landesregierung hat einen neuen Erlass zu Duldungen veröffentlicht, der den Ausländerbehörden in NRW insbesondere auch umfassende Vorgaben zum Thema „Ausbildungsduldung“ (§ 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG) macht. Der Erlass beschränkt sich allerdings nicht auf dieses Thema, sondern regelt die Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a AufenthG in einem wesentlich umfassenderen Sinne. Mit diesem Beitrag versuche ich eine erste kurze Einschätzung, welche Änderungen sich speziell für Ausbildungsduldungen aus der neuen Erlasslage ergeben. Was ich allerdings mit diesem Beitrag nicht versuche, ist, eine generelle Einführung in das Thema zu geben; hierzu findet man im Netz bereits zahlreiche Veröffentlichungen. NRW: Neuer Erlass zur (Ausbildungs-)Duldung weiterlesen
Landesunterbringung und zuständige Ausländerbehörde
Seitdem Schutzsuchende aus angeblich „sicheren Herkunftsstaaten“ aufgrund des durch das „Asylpaket 1“ neu eingeführten § 47 Abs. 1a AsylG dazu verpflichtet sind, „bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung“ in der jeweiligen Unterbringungseinrichtung wohnen zu bleiben, gibt es vermehrt Unklarheiten darüber, welche Ausländerbehörde gerade für eine bestimmte Person zuständig ist. Gegenüber welcher Behörde mache ich etwa eine Reiseunfähigkeit geltent? Das BAMF hat nichts damit zu tun, weil es ein inlandsbezogenes Argument ist. Auch die kommunale Ausländerbehörde wird sich unzuständig fühlen bzw. die betroffene Person in der Regel nicht einmal mehr kennen: Da ja keine kommunale Zuweisung mehr erfolgt, haben die Ausländerbehörden der Kommunen auch nichts mehr mit den Leuten zu tun.
Wer aber dann? Für NRW findet sich die Antwort in § 6 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO). Dort heißt es:
Die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund sind zuständig für alle ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen für Ausländerinnen und Ausländer, solange diese in den ihr zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu wohnen verpflichtet sind, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.
Für die Betroffenen sind in diesen Fällen also die „Zentralen Ausländebehörden“ (ZAB) in Bielefeld und Dortmund zuständig. Eine eindeutige Regelung oder auch nur eine Übersicht, welche ZAB für welche Unterkunft zuständig ist, kenne ich bislang zwar nicht, aber geografische Erwägungen sprechen dafür, dass für die Unterkünfte im Westen des Landes (z.B. Duisburg, Bonn-Bad Godesberg) die ZAB Dortmund zuständig sein wird.
Fragen und Antworten zum subsidiären Schutzstatus
Dieser Artikel ist von Dezember 2015 und mithin veraltet! Benutzung auf eigene Gefahr!
Auf meiner facebook-Seite habe ich vor zehn Tagen mitgeteilt, dass ich erstmals wieder einen aktuellen Bescheid für einen syrischen Geflüchteten sah, in welchem diesem zwar der subsidiäre Schutzstatus, nicht jedoch – wie bis dahin seit einiger Zeit üblich – der Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt worden war, und dass es aus meiner Sicht den Anschein hat, dass das BAMF damit die schon vor längerer Zeit angekündigte Änderung seiner Entscheidungspraxis nunmehr vollzogen hat. Der Beitrag hat eine vergleichsweise hohe Verbreitung gefunden und es erreichte mich über facebook die Nachfrage, was das denn jetzt konkret für die Betroffenen bedeute. Da ich vermute, dass sich mehrere Personen diese Frage gestellt haben werden, beantworte ich sie an dieser Stelle öffentlich.
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Abschiebehaft: Die Menstruation der Haftrichter*innen
Ein Tampon-Hersteller warb einmal mit dem penetrant-nervigen Spruch „Die Geschichte der Menstruation ist eine Geschichte voller Missverständnisse”. Dasselbe könnte man auch von der Abschiebehaft behaupten. Denn die Haftrichter*innen der Amtsgerichte, die Anträge der Ausländerbehörden auf Abschiebungshaftbefehle in NRW bearbeiten, mögen zwar regelmäßig mit der StPO vertraut sein, aber nicht unbedingt mit den Bestimmungen des Aufenthalts- und des Asylverfahrensrechts. Welche Konsequenzen das etwa haben kann, wenn einem Ausländer vorgeworfen wird, ein „Asylbegeheren […] offenbar nur vorgetäuscht“ zu haben, zeigt der folgende Fall:
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