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VG Gelsenkirchen: Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Covid-19

Im Februar 2020 hatte ich hier auf die Möglichkeit hingewiesen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) versuchen könnte, die ihm durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Prinzip zugestandene Möglichkeit, die Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren durch Aussetzungsverfügungen gemäß § 80 Abs. 4 VwGO zu unterbrechen, zu nutzen, um Abschiebungen, die wegen des „Lockdowns“ zunächst nicht stattfinden konnten, nach dessen Beendigung nachzuholen. Tatsächlich stellte sich wenige Wochen später heraus, dass sich das BAMF tatsächlich in sehr vielen Fällen für diese Vorgehensweise entschieden hat. Ob und in welchen Fällen dies zulässig ist, darüber gehen die Meinungen in der Rechtsprechung weit auseinander. Derzeit liegen mehrere Revisionsverfahren zu dieser Frage beim BVerwG. Hier stelle ich einen Beschluss vor, in dem das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen diese Vorgehensweise für unzulässig hält.

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