Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung der Klage eines alleinstehenden Mannes im erwerbsfähigen Alter ohne relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen gegen einen Dublin-Bescheid Litauen angeordnet. Zwar habe es bis zum Sommer 2021 keine relevanten „systemischen Mängel“ im litauischen Asylsystem gegeben. Infolge der Situation an der belarussischen Grenze sei das litauische Asylrecht jedoch verschärft worden, und Schutzsuchende würden nunmehr regelmäßig unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht. Davon seien auch besonders vulnerable Schutzsuchende und Kinder nicht ausgenommen. Die genaueren Umstände dieser Unterbringung seien derzeit unklar; die Auskunftlsage sei „lückenhaft“. Das Gericht hält es in seinem Beschluss deshalb derzeit für offen, ob nunmehr relevante „systemische Mängel“ vorliegen, so dass es jedenfalls im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschied, dass der Antragsteller jedenfalls vorläufig nicht nach Litauen abgeschoben werden dürfe. Vielmehr bedürften die genaueren Umstände der Unterbringung in Litauen einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, um beurteilen zu können, ob dem Antragsteller in Litauen einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK (= Art. 4 GrCh) droht.
VG Düsseldorf: Menschenrechtswidrige Inhaftierung von Schutzsuchenden in Litauen? weiterlesen