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OLG Hamm: Schlechte Nachrichten für Transgender

In Deutschland wird von Menschen, die nach dem TSG ihren Vornamen ändern lassen möchten, wird nach § 4 Abs. 3 TSG die Vorlage zweier(!) unabhängiger Gutachten verlangt. Dasselbe gilt für Menschen, die die Feststellung begehren, dass sie dem anderen Geschlecht zugehören, als demjenigen, dem sie bislang rechtlich als zugehörig angesehen wurden.

Dieses Erfordernis wird von Betroffenen und deren Verbündeten schon seit längerer Zeit kritisiert. Es ist eine Zumutung, dass es nicht akzeptiert wird, als zu welchem Geschlecht angehörig sich Menschen selbst definieren, sondern sich einer derartigen Zwangsbegutachtung unterziehen müssen. Leider setzte das OLG Hamm jetzt noch einen zwei drauf, und verlangte von einer Frau, die erst den Namen wechselte und später auch ihren Namen ändern lassen wollte, hierfür zwei weitere, mithin also insgesamt vier Gutachten.

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